Schulgesetz des Erzbistums Paderborn

Präambel

In ihrer Verantwortung für den Menschen nimmt die katholische Kirche das Recht wahr,
Schulen zu gründen und sie aus dem Geist des Evangeliums, aus dem Geist der Freiheit
und der Liebe zu führen.


„Die wahre Erziehung erstrebt die Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf
ihr letztes Ziel, zugleich aber auch auf das Wohl der Gemeinschaften, deren Glied der
Mensch ist und an deren Aufgaben er als Erwachsener einmal Anteil erhalten soll.“

„Die Präsenz der Kirche im schulischen Bereich zeigt sich in besonderer Weise durch
die katholische Schule. Diese verfolgt nicht weniger als andere Schulen die Bildungs-
ziele und die menschliche Formung der Jugend. Ihre besondere Aufgabe aber ist es,
einen Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit und der Liebe des Evan-
geliums lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine Persönlichkeit zu entfalten
und zugleich der neuen Schöpfung nach zu wachsen, die er durch die Taufe geworden
ist.“

(Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung vom 28.10.1965;
Gravissimum educationis)

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot für alle Schüler und Eltern,
die eine Erziehung und Bildung aus dem katholischen Glauben bejahen und wünschen.
Die Bildung und Erziehung an den katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn erfolgt ins-
besondere nach den in der „Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Träger-
schaft im Erzbistum Paderborn“ in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegten Grundsätzen
und Zielen.

§ 1 Rechtsstellung der katholischen Schulen


(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind staatlich genehmigte, private E r-
satzschulen im Sinne von Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land (GG), von Art. 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und des elften
Teils des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Staatlich
genehmigte Ersatzschulen sind den öffentlichen Schulen gleichwertig. Zeugnisse, Ver-
setzungen und Prüfungen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und ver-
leihen die gleichen Berechtigungen. Die einzelnen schulischen Bildungsgänge richten
sich nach den Bestimmungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, soweit für das Erzbistum Paderborn keine ei genen kirchlichen
Bestimmungen getroffen wurden.


(2) Zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen des Schulwesens in freier
Trägerschaft gehört das Recht des Schulträgers, „Lehrziele und Einrichtungen“ (insbe-
sondere Schul- und Unterrichtsorganisation) der Schule selbständig festzulegen, sofern
diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen (siehe Art. 7 Abs. 4 GG).


(3) Der Schulträger hat das Recht der freien Schülerwahl, sofern die „Sonderung der Schü-
ler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (siehe Art. 7 Abs. 4
GG). Er orientiert sich bei der Schüleraufnahme an der „Grundordnung für die katholi-
schen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn“ in ihrer jeweils gültigen
Fassung

(4) Darüber hinaus kommt dem Schulträger das Recht der freien Lehrerwahl zu. Entschei-
dende Voraussetzung für die Tätigkeit eines Lehrers an einer katholischen Schule in
freier Trägerschaft ist seine Zustimmung zu deren Zielsetzung, wie sie insbesondere in
der „Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum
Paderborn“ festgeschrieben ist. Diese Zielsetzung erfordert vom einzelnen Lehrer ins-
besondere Kollegialität, Einsatzfreude und die Bereitschaft zur fachlichen, pädagogi-
schen und religiösen Fortbildung. Weitere Rechte und Pflichten der Lehrer ergeben
sich aus den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den zwischen dem
Schulträger und den Lehrern abzuschließenden Verträgen.


§ 2 Aufsicht über die katholischen Schulen


(1) Über die Wahrnehmung der in § 1 genannten und der dem Schulträger im Übrigen zu-
kommenden Rechte sowie über die Verwirklichung der Zielsetzungen übt der Schulträ-
ger die Aufsicht aus.


(2) Der staatlichen Schulaufsicht unterliegen die katholischen Schulen in freier Träger-
schaft hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften
über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für Ersatz-
schulen geltenden Rechtsvorschriften.


(3) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommt dem Erzbischof von Paderborn
gemäß c . 806 § 1 CIC das kirchliche Aufsichts- und Visitationsrecht über die katholi-
schen Schulen im Erzbistum Paderborn z
u.

§ 3 Schüler


(1) Von jedem Schüler wird erwartet, dass er sich seinem Alter und seiner Entwicklung
entsprechend für die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule einsetzt und sich an der
Gestaltung des Schullebens und den Angeboten der Schulseelsorge beteiligt.


(2) Jeder Schüler hat in allen Jahrgangsstufen die Pflicht zur Teilnahme am Religionsun-
terricht. Er hat darüber hinaus insbesondere die Pflicht


a) regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklär-
ten Schulveranstaltungen teilzunehmen;


b) sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die geforderten
Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen;


c) die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten;


d) die Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen
zu befolgen und sich gegenüber allen am Schulleben Beteiligten von Achtung ge-
prägter Umgangsformen zu bedienen;


e) alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der von
ihm besuchten oder einer anderen Schule sowie die Rechte beteiligter Personen
beeinträchtigt;


f) die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln;


g) die Hausordnung einzuhalten.

(3) Der volljährige Schüler hat die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch
verhindern. Näheres regelt § 10.


(4) Jeder Schüler hat insbesondere das Recht,


a) am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen;


b) seinem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung durch die Lehrer informiert
und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte sowie der Gestaltung des Unterrichts
und sonstiger schulischer Veranstaltungen angemessen beteiligt zu werden;


c) über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden;


d) über Grundsätze der Leistungsbewertung sowie seinen Leistungsstand unterrichtet
zu werden und Hinweise für seine Förderung zu erhalten;


e) in Fragen der Schullaufbahn und Berufsfindung beraten zu werden;


f) in der Schule seine Meinung angemessen zu äußern;


g) eine Schülerzeitung herauszugeben;


h) durch die Schülervertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsar-
beit der Schule mitzuwirken.

Die Rechte der Schüler nach § 74 SchulG NRW bleiben unberührt.


(5) Weitere Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Schülers können im Schulver-
trag getroffen werden.


(6) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden die rechtlichen Vertretungsrechte der Eltern.
Die durch dieses Schulgesetz und den jeweiligen Schulvertrag geregelten Rechte und
Pflichten der Eltern gehen auf den volljährigen Schüler über und werden von diesem
selbst wahrgenommen; die Regelungen zur Mitwirkung bleiben hiervon unberührt. Mit-
teilungen der Schule sind an den volljährigen Schüler selbst zu richten; Anträge werden
von ihm selbst gestellt.


(7) Wenngleich mit Eintritt der Volljährigkeit die rechtlichen Vertretungsbefugnisse der El-
tern enden, bleibt dennoch die gemeinsame Verantwortung von Schule und Eltern für
das Wohl des jungen Erwachsenen bestehen. Entsprechend dem Grundsatz einer ver-
trauensvollen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten können den Eltern voll-
jähriger Schüler deshalb Informationen (§ 14) sowie Auskünfte über wichtige schulische
Angelegenheiten (insbesondere drohende Nichtversetzung, Gefährdung der Zulassung
zu einer Prüfung, Gefährdung des Bestehens einer Abschlussprüfung, Abmeldung oder
Beendigung des Schulverhältnisses) oder Auffälligkeiten des Schülers gegeben wer-
den. Informationen und Auskünfte an die Eltern unterbleiben, sofern vom Schüler ein
schriftlicher Widerspruch erhoben wurde. Über den Widerspruch informiert die Schule
die Eltern.


§ 4 Eltern


(1) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die leiblichen Eltern, soweit ihnen das Personen-
sorgerecht zusteht. Ansonsten sind es andere Personensorgeberechtigte oder Perso-
nen, denen an Stelle der leiblichen Eltern die Erziehung des Schülers vollständig oder
in erheblichem Maße obliegt.


(2) Die Eltern bejahen die Grundsätze und Ziele der katholischen Schule und unterstützen
die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass der Schüler
seine schulischen Pflichten erfüllt.

(3) Die Eltern nehmen als die ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder ihre Erzie-
hungsaufgabe nach Kräften wahr und delegieren sie nicht über das erforderliche Maß
hinaus an die Schule. Im Sinne einer Erziehungsgemeinschaft arbeiten sie eng mit der
Schule zusammen.


(4) Die Eltern benachrichtigen die Schule unverzüglich, wenn Krankheit oder andere un-
vorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch des Schülers verhindern. Näheres
regelt § 10.


(5) Die Eltern tragen Sorge, dass der Schüler für den Schulbesuch angemessen ausge-
stattet ist.


(6) Die Eltern informieren sich über den Leistungsstand des Schülers und nehmen die
Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahr. Eine mögliche Form der Informati-
on ist die Teilnahme am Unterricht der Klassen, die der Schüler besucht. Näheres re-
gelt § 14.


(7) Die Eltern bestätigen auf Verlangen den Erhalt von Mitteilungen der Schule durch Un-
terschrift. Es genügt die Unterschrift eines Elternteils.


(8) Die Eltern wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bil-
dungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des sechs-
ten Teils dieses Gesetzes mit. Die Mitwirkung erfolgt unabhängig von der Volljährigkeit
des Schülers.


§ 5 Lehrer sowie nicht lehrendes Personal


(1) Die an den katholischen Schulen tätigen Lehrer nehmen ihre Tätigkeit insbesondere in
Übereinstimmung mit der „Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft
im Erzbistum Paderborn“, den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der „Grundord-
nung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, die in allen
katholischen Schulen Anwendung findet, wahr. Die Lehrer müssen bereit und fähig
sein, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen mit zu verwirklichen.


(2) Von den Lehrern an katholischen Schulen werden als Grundhaltungen insbesondere
gelebte Glaubensüberzeugung, Redlichkeit und die vorbehaltlose Zuwendung zum
Schüler erwartet.


(3) Die Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwor-
tung unter der Maßgabe einer Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.


(4) Die Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule
und an der Fortentwicklung der Qualität der schulischen Arbeit aktiv mit. Sie stimmen
sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.


(5) Lehrer bilden sich regelmäßig zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts-
und Erziehungstätigkeit fort. Sie sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen auch in
der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der
Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist.


(6) Die Lehrer üben die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schüler in Wahrnehmung der
Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer
Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung möglicher Ge-
fährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbe-
wusstseins der Schüler auszuüben.


(7) Das nicht lehrende Schulpersonal arbeitet nach seinen Möglichkeiten an der Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrags der katholischen Schulen mit.


§ 6 Schulleiter


(1) Im Auftrag des Schulträgers obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule. Er arbeitet
mit dem Lehrerkollegium vertrauensvoll zusammen und trägt die Verantwortung für die
Bildungs- und Erziehungsarbeit und für die Verwaltung der Schule, soweit sie nicht vom
Schulträger wahrgenommen wird. Er ist zugleich Lehrer der Schule. § 1 Abs. 4 gilt ent-
sprechend.


(2) Schulleiter und ständiger Vertreter und gegebenenfalls der zweite Konrektor bilden die
Schulleitung.


(3) Im Falle der Verhinderung des Schulleiters oder im Falle der Vakanz der Stelle über-
nimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Schulleiters in vollem Umfang. Bei Ver-
hinderung des ständigen Vertreters übernimmt in der Regel der dienstälteste Lehrer die
Aufgaben.


(4) Als Beauftragter des Schulträgers hat der Schulleiter Teil an der allgemeinen Fürsor-
gepflicht, die der Schulträger gegenüber Schülern und Schulpersonal übernommen hat.
In dieser Eigenschaft ist er Vorgesetzter aller Mitarbeiter. Diesen gegenüber ist er wei-
sungsberechtigt und nimmt das Hausrecht wahr.


(5) Der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung auf
Lehrer übertragen. Die Gesamtverantwortung des Schulleiters bleibt davon unberührt.


(6) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt der Schulleiter in Personalangele-
genheiten mit, insbesondere bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten
und im Beförderungsverfahren im Rahmen der Vorgaben des Schulträgers. Der Schul-
leiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an der jeweiligen Schule zu
beteiligen. Er trägt Mitverantwortung für die Erstellung und Einhaltung des Stellenplans.


(7) Der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und
stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfü-
gung. Er ist an die Vorgaben des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hin-
sichtlich der Schüleraufnahme, der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrer und der An-
gelegenheiten der Schulstruktur. Er vertritt die Schule nach außen, wenn dabei Ange-
legenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem.


(8) Der Schulleiter wirkt im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung der
Schule auf die Fortbildung der Lehrer hin. Er trägt dafür Sorge, dass neben der fachli-
chen und beruflichen Weiterbildung Fragen des Glaubens und der Wertorientierung be-
rücksichtigt werden. Er entscheidet im Rahmen des Fortbildungskonzeptes des Schul-
trägers und der Schule.

(9) Der Schulleiter stellt im Rahmen der personellen Ressourcen sicher, dass der Unter-
richt nach der Stundentafel erteilt wird. In jedem Schuljahr sind Schulkonferenz und
Schulträger über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts zu infor-
mieren.

(10) Der Schulleiter sorgt dafür, dass alle organisatorischen Vorbereitungen für ein neues
Schuljahr vor dem ersten Unterrichtstag abgeschlossen sind. Nachprüfungen finden vor
dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres statt. Abitur- und Abschlussprüfun-
gen sind so zu organisieren, dass unter Berücksichtigung der Prüfungsbelastungen
möglichst wenig Unterricht ausfällt. Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, die kein
Unterricht in anderer Form sind, dürfen vom Schulleiter nur genehmigt werden, wenn
kein Unterricht ausfällt.


(11) Der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage des Stellenplans und der Grundsätze der
Lehrerkonferenz für die Unterrichtsverteilung über den Unterrichtseinsatz der Lehrer
sowie über die Übertragung von Sonderaufgaben. Er setzt die Verteilung der individuel-
len Pflichtstunden der Lehrer sowie im Rahmen der Grundsätze der Lehrerkonferenz
die Stunden-, Vertretungs- und Aufsichtspläne fest.


(12) Der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame erste Hilfe und für den
Arbeits- und Gesundheitsschutz (einschl. Gefahrstoffentsorgung) verantwortlich. Er
trägt u. a. Verantwortung für die Umsetzung der allgemein gültigen gesetzlichen Best-
immungen zur Schulgesundheit.


(13) Der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages mit den
Konferenzen zusammen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Er kann an Kon-
ferenzen, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Er hat das Recht
und die Pflicht, Beschlüsse von Konferenzen, die gegen die Bestimmungen dieses Ge-
setzes verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt der
Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein.


(14) Der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber verantwortlich für den effizienten und
sparsamen Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel,
die der Schule zur Verfügung gestellt werden. Er stellt die Einhaltung von Pauschalen
und Budgets sicher und verhindert die Entstehung ungeplanter, nicht refinanzierbarer
Ausgaben
.

§ 7 Grundlage des Schulvertragsverhältnisses


Grundlage des Schulvertragsverhältnisses ist der zwischen dem Schulträger, dem Schüler
(bei Minderjährigen vertreten durch die Eltern) und den Eltern abgeschlossene privatrechtli-
che Schulvertrag. Namens und im Auftrag des Schulträgers schließt der Schulleiter den
Schulvertrag ab. Eine Kündigung seitens der Schule erfolgt durch den Schulträger.


§ 8 Aufnahmeverfahren


(1) Der Antrag auf Aufnahme wird für den Schüler von den Eltern, bei Volljährigkeit vom
Schüler selbst gestellt. Er erfolgt bei der jeweiligen Schule innerhalb der von ihr festge-
legten Frist.


(2) Dem Antrag auf Aufnahme sind folgende Unterlagen beizufügen:


a) Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,


b) Taufnachweis

c) Zeugnisse der zuletzt besuchten Schule,


d) sonstige, für die Aufnahme notwendige Nachweise und Unterlagen.


(3) Über die Aufnahme des Schülers in die Schule entscheidet innerhalb des vom Erzbis-
tum für die Aufnahme festgelegten Rahmens der Schulleiter. Ein Gespräch mit den El-
tern bzw. dem volljährigen Schüler soll der Entscheidung vorausgehen. Es besteht kein
Anspruch auf Aufnahme. Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, wird ein Schulver-
trag abgeschlossen. Der Schulleiter kann zum vorübergehenden Besuch der Schule
Gastschüler aufnehmen.


§ 9 Beendigung des Schulvertragsverhältnisses


Der Schulvertrag endet


a) mit der Entlassung des Schülers nach Erreichen des Schulabschlusses;


b) wenn der Schüler die Voraussetzungen zum Verbleib nach dieser Ordnung bzw. den
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr er-
füllt;


c) wenn der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen
20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt;


d) wenn das Erzbistum die Trägerschaft der Schule aufgeben muss;


e) durch Kündigung eines der Vertragspartner.


§ 10 Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen


(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonsti-
gen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a). Die Meldung
zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßi-
gen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr, sofern die schulischen Gremien keine
andere Regelung getroffen haben.


(2) Ist der Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen ver-
hindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern oder der volljährige
Schüler unverzüglich die Schule und teilen nach Beendigung des Schulversäumnisses
schriftlich die Dauer und den G rund des Schulversäumnisses mit. Bei einem längeren
Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzule-
gen.


(3) Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird,
kann die Schule von den Eltern oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest ver-
langen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind von den Eltern bzw. dem volljähri-
gen Schüler zu tragen.


(4) Jeder Schüler (auch Gastschüler) ist während schulischer Veranstaltungen sowie auf
den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach
dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.

§ 11 Beurlaubung


(1) Der Schulleiter kann Schüler auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers aus
wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Dauer-
hafte Beurlaubungen von schulpflichtigen Schülern zur Förderung wissenschaftlicher,
sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere ge-
eignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.


(2) Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden.
Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter.


§ 12 Befreiung


(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt
auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers vom Unterricht in einzelnen Fä-
chern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis
zu einem Schuljahr entscheidet der Schulleiter; darüber hinaus der Schulleiter mit Zu-
stimmung des Schulträgers. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit
am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.


(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom
Sportunterricht, entscheidet der Fachlehrer aufgrund eines ärztlichen Gutachtens bei
einer Befreiung über 1 Woche hinaus. Über eine Befreiung von mehr als 2 Monaten
entscheidet der Schulleiter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens. Sofern der Be-
freiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Gutachten verzichtet
werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.


(3) Schüler, die im Rahmen ihrer SV-Arbeit Aufgaben wahrnehmen, können durch den
Schulleiter vom Unterricht befreit werden, soweit bei minderjährigen Schülern hierfür
das Einverständnis der Eltern vorliegt.


§ 13 Aufsicht


(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unter-
richt oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, die sich auf dem
Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und
nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in
Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschüler, die sich darüber hinaus
auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung
gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur
Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).


(2) Der Weg der Schüler zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveran-
staltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichts-
weg umfasst alle Wege, die die Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer
Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schüler nicht von zu Hause kommen o-
der nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen
werden.


(3) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung von möglicher Ge-
fährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbe-
wusstseins der Schüler, bei behinderten Schülern auch nach der Art der Behinderun
auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit geeigneten Hilfskräften übertra-
gen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.


§ 14 Information und Beratung


(1) Eltern und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten
zu informieren und zu beraten.


(2) Die Lehrer informieren die Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und
Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die
Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leis-
tungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert.


(3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden
und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung können Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und der
Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern vorse-
hen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im
Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.


(4) Die Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts, in der Regel in festgelegten
Sprechstunden. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormit-
tag durchgeführt.


(5) Die Schule soll Eltern sowie Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und
des weiteren Bildungswegs beraten. Sie kann hierbei mit außerschulischen Einrichtun-
gen zusammenarbeiten, soweit diese der Zielsetzung einer katholischen Schule nicht
entgegenstehen.


(6) § 3 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.


§ 15 Meinungsfreiheit


(1) Die katholische Schule orientiert sich an den Grundsätzen des christlichen Welt- und
Menschenbildes. Auf dieser Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes und der
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht und respektiert sie unter-
schiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.


(2) Die Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang
mit diesem frei äußern.


(3) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Bestimmungen
der allgemein geltenden Gesetze, den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und
dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts darf der Bil-
dungs- und Erziehungsauftrag der katholischen Schule, wie er insbesondere in der
Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Pader-
born festgelegt ist, nicht beeinträchtigt werden.

§ 16 Schülerzeitungen


(1) Schülerzeitungen im Sinne dieses Gesetzes sind gedruckte oder in sonstiger Weise
erzeugte, periodische Publikationen, die ausschließlich von Schülern einer oder mehre-
rer katholischer Schulen für deren Schülerschaft gestaltet oder herausgegeben werden.


(2) Die Schülerzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung
mit schulischen, kirchlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und poli-
tischen Problemen. Sie sind nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussi-
onsforum. Die Schülerzeitungen sollen sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachli-
che Kritik bemühen. Sie sollen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der katholischen
Schule und die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein,
den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der
Schüler soll Rücksicht genommen werden.

(3) Schüler nehmen auch in Schülerzeitungen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ge-
mäß § 15 wahr. Die Schüler katholischer Schulen haben deshalb im Rahmen der ge-
setzlichen Bestimmungen das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem
Schulgrundstück zu verbreiten. Die Herausgabe und der Vertrieb von Schülerzeitungen
bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichun-
gen i n Schülerzeitungen tragen Herausgeber und R edaktion die alleinige rechtliche
Verantwortung.


(4) Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung. Dies gilt auch für
elektronische Formen einer Zeitung. Schülerzeitungen unterliegen nicht der Verantwor-
tung der Schule.


(5) Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch Personen ihres Vertrau-
ens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die in
§ 15 genannten Grenzen überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der
Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis,
so soll ein Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser besteht aus dem Vorsit-
zenden der Schulpflegschaft, dem Schülersprecher, dem Vertrauenslehrer und dem
Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss entscheidet die Redaktion
über die Veröffentlichung.


(6) Dem Schulleiter ist mindestens zwei Unterrichtstage vor der Verbreitung auf dem
Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben. Der Vertrieb einer Schülerzei-
tung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung des Schulleiters untersagt wer-
den, soweit der Inhalt der Schülerzeitung nicht mit § 15 vereinbar ist. Die jeweilige An-
ordnung ist zu begründen und dem Schulträger mitzuteilen.


(7) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus
aktuellem Anlass von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler heraus-
gegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung.


(8) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern anderer Schulen herausgegeben
werden, dürfen auf dem Schulgrundstück nur mit Erlaubnis des Schulleiters vertrieben
werden.


(9) Der Vertrieb von Zeitungen und Flugblättern, die von örtlichen oder überörtlichen Zu-
sammenschlüssen von S chülervertretungen im Rahmen ihrer Aufgaben herausgege-
ben werden, regelt sich in entsprechender Anwendung von Abs.
5.

§ 17 Leistungsbewertung


(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Auf-
schluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein.
Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Das Nähere regeln die staatlichen Aus-
bildungs- und Prüfungsordnungen.


(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fä-
higkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schü-
ler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige
Leistungen im Unterricht“ erbrachten Lei stungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie
ggf. die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewer-
tung angemessen berücksichtigt. Die Teilnahme an den zentralen Lernstandserhebun-
gen des Landes erfolgt nach den Vorgaben des Schulträgers.


(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Jahrgangsstufe, der
Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie
die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
sowie die Art der Darstellung bewertet.


(4) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:


1. sehr gut (1):

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im
besonderen Maße entspricht.


2. gut (2):

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
spricht.


3. befriedigend (3):

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht.


4. ausreichend (4):

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.


5. mangelhaft (5):

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.


6. ungenügend (6):

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


(5) Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht
erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungs-
nachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt
werden.

(6) Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung be-
wertet.


(7) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 4 kann die Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wech-
selseitig umrechnen lassen.


(8) Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er
eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der
ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewer-
tet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine unge-
nügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung
wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst
nach Abschluss der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.


§ 18 Schriftliche Arbeiten und Übungen


(1) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbei-
ten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleich-
mäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter
der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr
als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.


(2) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu
erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht
bei einer Arbeit 1/3 der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist dies dem Schulleiter
durch eine begründete Information des Fachlehrers mitzuteilen.


(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit
nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlan-
gen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.


(4) Neben den vorg eschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sind in
allen Fächern gelegentlich kurze schriftliche Übungen zulässig. Sie dürfen sich nur auf
begrenzte Stoffbereiche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Unter-
richt beziehen und können wie eine zusätzliche mündliche Leistung bewertet werden;
die Überprüfung der mündlichen Leistung darf dadurch nicht ersetzt werden.


§ 19 Hausaufgaben


Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung
des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selb-
ständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem
Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde
Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.

§ 20 Verfügung über Schülerarbeiten


(1) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum des Schü-
lers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforde-
rung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn der Schü-
ler die Schule verlässt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung,
kann die Schule die Arbeiten darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach
Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, kön-
nen auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.


(2) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren
nach Abschluss der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnungen nichts anderes bestimmen.


(3) Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in
das Eigentum der Schule über.


§ 21 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn


(1) Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schul-
halbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die er-
brachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schüler, die die
Schule verlassen, erhalten


a) ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I
oder II ein Abschluss erworben wurde;


b) ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen
wird;


c) ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wech-
seln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigun-
gen zu vermerken.


(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnisse und in Bescheinigun-
gen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufge-
nommen, soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt
ist. Auf dem Zeugnis können auch Hinweise zu unentschuldigt versäumten ver-
pflichtenden Schulveranstaltungen erfolgen.


§ 22 Versetzung


(1) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel
am Ende des Schuljahres in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt,
wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt
sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Im Übrigen gelten die staatli-
chen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Ver-
setzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrer, die den
Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz über-
nimmt der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.


(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schüler so zu fördern, dass die
Versetzung der Regelfall ist. Schüler der Sekundarstufe I erhalten zum Ende des ers-
ten Schulhalbjahres bei Minderleistungen eine individuelle Lern- und Förderempfeh-
lung. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten
erhalten mit dem Ziel, erkannte Lern- und Leistungsdefizite unter Einbeziehung der El-
tern bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung
erhalten Schüler der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des
Schuljahres. Über die Form der Lern- und Förderempfehlung entscheidet die Schulkon-
ferenz.


(4) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abwei-
chend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die El-
tern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtverset-
zung des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so
kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benach-
richtigung, obwohl sie in einem oder mehreren Fächern hätte erfolgen müssen, werden
Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Auch volljährige Schüler erhalten eine Benachrichtigung, ohne jedoch aus einer unter-
bliebenen Benachrichtigung Rechte ableiten zu können.


(5) Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahr-
gangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.


§ 23 Schulische Abschlussprüfungen, Anerkennung


(1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge A b-
schlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungs-
stand der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen
werden durch die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Richtli-
nien und Lehrpläne bestimmt.


(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden.


(3) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen er-
worben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die staatliche Schulaufsichtsbehör-
de
.

§ 24 Erzieherische Einwirkungen, Erziehungsmaßnahmen


(1) Erzieherische Einwirkungen und Erziehungsmaßnahmen dienen der geordneten Unter-
richts- und Erziehungsarbeit der Schule, der Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen
Schülers sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet wer-
den bei einer Pflichtverletzung durch den Schüler, insbesondere bei Störung des Unter-
richts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verstößen gegen den Schulvertrag o-
der gegen sonstige schulische Anordnungen. Einwirkungen gegen mehrere Schüler
sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
Alle erzieherischen Einwirkungen und Erziehungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer erzieheri-
scher Einwirkungen ist, soweit es sinnvoll erscheint, zulässig. Gleiches gilt für die Ver-
bindung einer Erziehungsmaßnahme mit einer erzieherischen Einwirkung oder die
Kombination zweier Erziehungsmaßnahmen.


(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische G e-
spräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülern und Eltern, die mündliche
oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden
Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der
Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der
Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die
geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll
eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der
Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhal-
ten eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe
soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
Hierbei sind die Eltern mit einzubeziehen.


(3) Über erzieherische Einwirkungen entscheidet der Lehrer. Unter Berücksichtigung der
Ziele und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß Grundordnung
und der in den Schulprogrammen formulierten Grundsätze der Erziehungspartnerschaft
soll der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der je-
weiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten ge-
recht wird, z.B. Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten, Wiedergutmachung, Auf-
erlegung besonderer Pflichten, besondere schulische
Arbeitsstunden unter Aufsicht,
Rüge, Tadel.


(4) Jede Erziehungsmaßnahme orientiert sich an der Zielsetzung und den Grundsätzen für
die Erziehungs- und Bildungsarbeit katholischer Schulen in freier Trägerschaft gemäß
Grundordnung.


(5) Erziehungsmaßnahmen sind


a) der schriftliche Verweis;


b) die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;


c) der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen
und von sonstigen Schulveranstaltungen;


d) die Androhung der Kündigung des Schulvertrages;


e) der Antrag an den Schulträger, den Schulvertrag zu kündigen.

Eine Bindung an die Reihenfolge der Erziehungsmaßnahmen nach Absatz 5 a – e be-
steht nicht; A bsatz 1 Satz 4 ist zu beachten. Hiervon unberührt bleibt das Recht des
Schulträgers, den Schulvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.


(6) Maßnahmen nach Abs. 5 d) und e) sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schwe-
res oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die
Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Kündigung des Schulvertra-
ges kann für einen nicht mehr schulpflichtigen Schüler ohne vorherige Androhung er-
folgen, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichts-
stunden unentschuldigt versäumt hat oder wenn durch seine wiederholte unentschul-
digte Abwesenheit bei Klausuren in mindestens zwei Unterrichtsfächern eine Bewer-
tung seiner schriftlichen Leistungen nicht möglich ist.


(7) Über Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 5 a) bis c) entscheidet der Schulleiter nach
Anhörung des Schülers. Der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Abs. 8
beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Anstelle der Teilkonfe-
renz kann er auch der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz die Entscheidungsbe-
fugnis übertragen. Den Eltern und dem Klassenlehrer oder dem Jahrgangsstufenleiter
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fäl-
len kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind unverzüglich nachzuho-
len.


(8) Die Lehrerkonferenz kann die Entscheidung über Erziehungsmaßnahmen nach Abs. 5
d) und e) an eine von ihr berufene Teilkonferenz übertragen. Der Teilkonferenz gehö-
ren ein Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiter und
drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrer als ständige Mitglie-
der an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind ein Ver-
treter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil,
wenn der betroffene Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.


(9) Vor der Beschlussfassung hat die Lehrerkonferenz oder die Teilkonferenz dem be-
troffenen Schüler und desse n Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der
Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann der Schüler eine Person
des Vertrauens aus dem Kreis der Schüler oder der Lehrer hinzuziehen.


(10) Erziehungsmaßnahmen werden den Eltern und dem volljährigen Schüler schriftlich
bekannt gegeben und begründet.


§ 25 Gesundheitserziehung


(1) Der Begriff Gesundheit bedeutet im Sinne der ganzheitlichen Erziehung der Schule
mehr als nur das Fehlen von Krankheit und sieht den Menschen im Zusammenspiel
seiner Physis, seiner Psyche und seiner sozialen Beziehungen. Daher ist Gesund-
heitserziehung fächerübergreifender Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule. Sie soll jungen Menschen helfen, ein von der Verantwortung für sich selbst
und andere geprägtes gesundheitsbewusstes Verhalten zu entwickeln.


(2) Ein wichtiges Ziel der Gesundheitserziehung ist die bewusste Auseinandersetzung des
Schülers mit gesundheitsförderndem bzw. gesundheitsschädigendem Verhalten (wie
z. B. Ess- und Trinkverhalten; Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport;
Verhalten, das zu Sucht führen kann; Freizeitverhalten; Aggressivität und Gewaltbereit-
schaft).

(3) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie
frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der
Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit
mit der Schule und den Eltern entsprechend § 54 SchulG NRW wahr.


(4) Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu
lassen. Weitere Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infek-
tionsschutzgesetz.


(5) Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer
bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen
werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schul-
ärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulleiter befugt, einen vorläufigen
Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.


(6) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammen-
hang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb
des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schul-
konferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichti-
gen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnah-
me möglich. Inwieweit das in Satz 1 festgelegte Verbot auf die unmittelbare Nähe des
Schulgeländes ausgedehnt wird, regelt die Hausordnung.


(7) Art und Ausmaß eines Rauchverbots an katholischen Schulen bestimmt sich insbeson-
dere nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zum Nichtraucherschutz.
2


§ 26 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung


(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine
wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die
Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im be-
sonderen Maße für den Unterricht im Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und
technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Ver-
halten in den Pausen und auf den Schulwegen.


(2) Der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallverhütungsvorschriften im
inneren Schulbereich sowie die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten
werden. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die
Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und
Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für beson-
dere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsre-
geln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er benennt Sicherheitsbe-
auftragte, die vom Schulträger zu bestellen sind.


(3) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu be-
folgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem
Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.


(4) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, dass sofort Erste Hilfe geleistet wird,
der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet wer-
den. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der
Schulleiter informiert. Die Eltern sind umgehend zu benachrichtigen.

2 Vgl. § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Nr. 3 a NiSchG NR

(5) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und
zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfall versichert.


§ 27 Hausrecht, Werbung, Warenverkauf, Sammlungen


(1) Der Schulleiter übt das Hausrecht im Auftrage des Schulträgers aus.


(2) Die Benutzung der schulischen Anlagen und Einrichtungen sowie das Verhalten der an
der Schule Beteiligten auf dem Schulgelände regelt der Schulträger in Absprache mit
dem Schulleiter.


(3) Schulveranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.


(4) Außerschulische Veranstaltungen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Schul-
leiters. Versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen sind vorab mit dem Schulträger
zu klären.


(5) Werbung und Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind grundsätzlich
nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Anzeigen in Schülerzei-
tungen bleiben unberührt.


(6) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftliche Betätigung sind in der Schule
unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und
Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, legt der Schul-
leiter unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger fest.


(7) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich
sind.


(8) Geld- und Materialsammlungen in der Schule dürfen nur nach Zustimmung des Schul-
leiters unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden.


(9) Meinungsumfragen und Erhebungen sind in Schulen nur mit Genehmigung des Schul-
trägers zulässig; sofern sie schulinternen Zwecken dienen, unterliegen sie der Geneh-
migung durch den Schulleiter.


§ 28 Druckschriften, Plakate


(1) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schüler nur mit
Zustimmung des Schulleiters verteilt werden.


(2) Plakate dürfen nur mit Zustimmung des Schulleiters angebracht werden.


§ 29 Haftung


(1) Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vor-
schriften.


(2) Schüler und Eltern haften für die vom Schüler verursachten Personen- und Sachschä-
den nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung
zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler anvertrauten
Schuleigentum
s.

§ 34 Schulkonferenz


(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungs-
gremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Be-
teiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule.
Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger richten.


(2) Die Schulkonferenz berät über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der einzelnen Schu-
le und entscheidet im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in folgenden Ange-
legenheiten, wobei die Entscheidungen zu den Buchstaben a), c), d) und e) der Ge-
nehmigung des Schulträgers bedürfen:


a) Schulprogramm;


b) Empfehlungen zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung;


c) Unterrichtsverteilung auf fünf oder sechs Wochentage sowie Einführung von
Ganztagsunterricht;


d) Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die
Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts;


e) Festlegung der Unterrichtszeiten;


f) Empfehlungen zur Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen;


g) Grundsätze zur Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft an der Schule und
zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten;


h) Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen;


i) Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüber-
prüfungen;


j) Grundsätze für die Errichtung ergänzender Lehrveranstaltungen und Arbeitsge-
meinschaften;


k) Grundsätze für Werbung an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang von
Sponsoring;


l) Erlass einer Hausordnung;


m) Ausnahmen vom Alkoholverbot gem. § 25 Abs. 6;


n) Festlegung der beweglichen Ferientage;


o) organisatorische Gestaltung der Beratung und Information von Eltern und Schü-
lern in der Schule;


p) Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von
Lernmitteln gemäß Lernmittelfreiheitsgesetz;


q) Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 44 sowie sich darauf beziehende Vor-
schläge und Anregungen an den Schulträger;


r) Anregungen zur Schulseelsorge;


s) Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen;

t) Zusammenarbeit mit sonstigen Religionsgemeinschaften, soweit sie unter den
Schülern der Schule Angehörige haben; hierbei sind die kirchlichen Anregungen
und Vorschriften zur ökumenischen Zusammenarbeit zu beachten.


(3) Durch Anordnung des Schulträgers können der Schulkonferenz weitere Angelegenhei-
ten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Beratung oder Entscheidung übertra-
gen werden. Die Anordnung trifft der Generalvikar.


(4) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten;
sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene
Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angele-
genheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine
Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrer, der Eltern oder der
Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der
Teilkonferenz an

(5) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder
eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten
einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.


(6) In wichtigen Fragen der Schulkonferenz, deren Lösung keinen Aufschub duldet, ent-
scheiden die geborenen Mitglieder der Schulkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Entscheidung ist den Mitgliedern der
Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zu begründen.


(7) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Abs. 5 nicht rechtzei-
tig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konfe-
renz unverzüglich bekannt.


(8) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Abs. 6 bis 7 aufheben, soweit
dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.


§ 35 Zusammensetzung der Schulkonferenz


(1) Die Schulkonferenz hat einschließlich des Vorsitzenden bei Schulen bis zu 200 Schü-
lern 6 Mitglieder, bis zu 500 Schülern 12 Mitglieder, mehr als 500 Schülern 18 Mitglie-
der, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 21 Mitglieder.


(2) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler im
Verhältnis

Lehrer Eltern Schüler

– an Schulen der Sekundarstufe I sowie

an Schulen mit Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1

– an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2


Der Schulleiter, der Vorsitzende des Lehrerrates, der Schulpflegschaftsvorsitzende und
der Schülersprecher sind geborene Mitglieder der Schulkonferenz, im Verhinderungs-
falle ihre Stellvertreter. Sie sind auf die Zahl der jeweils zu wählenden Gruppenvertreter
anzurechnen.


(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Eltern von
der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines
Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen je drei Stellvertreter. Die von
der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzu-
nehmen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vor-
liegt, entscheidet der Schulträger. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in
der Schulkonferenz im Rahmen ihres Dienstes wahr.


(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 nimmt der ständige Vertreter des
Schulleiters mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Mit bera-
tender Stimme können außerdem Vertreter des Schulträgers und – soweit sie nicht
schon gewähltes Konferenzmitglied sind – Vertrauenslehrer teilnehmen. Der Vertreter
des Schulträgers ist zu unterrichten und fristgemäß einzuladen.


(5) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender
der Schulkonferenz. Er besitzt – ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständi-
ger Vertreter – Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz gibt die Stim-
me des Vorsitzenden den Ausschlag

§ 36 Lehrerkonferenz


(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind alle dort tätigen Lehrer sowie sozial-
pädagogische Fachkräfte. Lehramtsanwärter sind stimmberechtigt, wenn sie selbstän-
dig Unterricht erteilen; andernfalls haben sie beratende Stimme.


(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt
sind, zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratende Stimme.


(3) Die Lehrerkonferenz berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bil-
dungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über Grundsätze für die Verwendung
der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Schulhaushalt fest-
gelegten Verwendungszweckes; sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der
Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt den einzelnen Lehrer und
den Schulleiter bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.


(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet insbesondere über:


a) Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Auf-
sichts- und Vertretungsplänen auf Vorschlag des Schulleiters

;
b) Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag des Schulleiters;


c) Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag
des Schulleiters;


d) die Berufung einer Teilkonferenz gem. § 24 Abs. 8;


e) die Wahl der Lehrervertreter für die Mitwirkungsgremien;


f) weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrer oder die
sozialpädagogischen Fachkräfte betreffen;


g) Anträge und Vorschläge an die Schulkonferenz.


(5) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender
der Lehrerkonferenz.


§ 37 Lehrerrat


(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines
Schuljahres. Dem Lehrerrat sollen mindestens 3, höchstens 5 hauptberuflich an der
Schule tätige Lehrer angehören.


(2) Der Vorsitzende des Lehrerrates und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern
gewählt. Der Vorsitzende ist geborenes Mitglied der Schulkonferenz.


(3) Der Lehrerrat berät den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf
Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrer und den Angelegenheiten der
Schüler. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleiter gehört zu werden und
Tagesordnungspunkte für die Schul- und Lehrerkonferenz anzumelden.


(4) Der Lehrerrat vertritt nicht die Interessen der Lehrer und Mitarbeiter gegenüber dem
Schulträger als Dienstgeber.


§ 38 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz


(1) Die Lehrerkonferenz richtet Fachkonferenzen oder Bildungsgangkonferenzen ein

(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entspre-
chende Fach besitzen oder es unterrichten. Der Vorsitzende der Fachkonferenz wird
für die Dauer von zwei Schuljahren von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt; je
zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können mit beratender Stimme an Fachkonfe-
renzen teilnehmen.


(3) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche
oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).


(4) Für Fachbereichskonferenzen bzw. für besondere Fachkonferenzen gelten die Best-
immungen des Abs. 2 analog.


(5) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Ange-
legenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.


(6) Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fa
ch insbesondere über folgende Angele-
genheiten:


a) Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leis-
tungsbewertung;


b) Anregungen und Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln
und Anschaffung sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln;


c) Vorschläge an die Lehrerkonferenz für den Aufbau von Sammlungen sowie für die
Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten;


d) Erstellung der schulinternen Lehrpläne;


e) fachbezogene Qualitätsstandards.


(7) Die Fachkonferenzen tagen wenigstens einmal pro Schuljahr; über die Konferenzen ist
ein Protokoll anzufertigen und dem Schulleiter vorzulegen.


§ 39 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz


(1) Die Lehrer der Klasse bilden die Klassenkonferenz. Vorsitzender der Klassenkonferenz
ist der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste Lehrer.


(2) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen
der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende der Klas-
senpflegschaft sowie ein weiterer von der Klassenpflegschaft benannter Erziehungsbe-
rechtigter und ab Klasse 7 der Klassensprecher sowie ein weiterer von der Klasse be-
nannter Schüler nehmen an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender
Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Beurteilung eines Schülers, die Bewertung
seiner Leistung oder die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen geht.


(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse.
Sie berät über den Leistungsstand der Schüler und trifft die Entscheidungen nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung


(4) Sie berät und beschließt über Erziehungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 a-c, soweit
dieser gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 die Entscheidungsbefugnis hierfür durch den Schul-
leiter übertragen worden ist.

(5) Soweit der Klassenverband nicht besteht, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis
3 auf die an die Stelle der Klassenkonferenz tretende Jahrgangsstufenkonferenz ent-
sprechend Anwendung.


(6) Für die Zusammensetzung und den Vorsitz der Konferenzen nach den Absätzen 1 und
5 in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten gelten die Bestimmungen des § 22
Abs. 2 entsprechend.


§ 40 Schulpflegschaft


(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstu-
fenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß § 41 Abs. 4,
Satz 2. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegs-
chaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilneh-
men. Der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter sollen beratend an den Sitzungen
der Schulpflegschaft teilnehmen. Die Eltern können auch unter sich beraten.


(2) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Eltern ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag
und aus dem Auftrag der Schule. Die Eltern werden durch die Schulpflegschaft vertre-
ten.


(3) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs-
und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie
berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
Schulkonferenz richten.


(4) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Eltern einberufen, wenn dies zur Er-
füllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.


(5) Die Schulpflegschaft entscheidet über folgende Angelegenheiten:


a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;


b) Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Eltern für die S chulkonferenz und die
Fachkonferenzen/ Fachbereichskonferenzen;


c) Angelegenheiten einer schulbegleitenden Elterninformation;


d) Zugehörigkeit der Elternschaft als solcher zu Verbänden der Erziehungsberechtig-
ten;


e) Stellungnahme zu Anträgen der Schulkonferenz an das Erzbistum;


f) weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die E l-
tern betreffen;


g) Anträge an die Schulkonferenz.


§ 41 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft


(1) Die Zusammenarbeit der Eltern, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- oder
Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.


(2) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse; der Klassen-
lehrer soll an den Sitzungen der Klassenpflegschaft beratend teilnehmen, Klassenspre-
cher und sein Stellvertreter können ab Klasse 7 an den Klassenpflegschaftssitzungen
beratend teilnehmen. Die Eltern der Klassenpflegschaft können auch unter sich bera-
ten.

(3) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Jahrgangs-
stufe einschl. der Eltern volljähriger Schüler. Die mit der Organisation der Jahrgangs-
stufe beauftragten Lehrer sollen an den Sitzungen der Jahrgangsstufenpflegschaft be-
ratend teilnehmen. Der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren
Schülervertreter gemäß § 42 Abs. 4, Satz 2 können an den Sitzungen beratend teil-
nehmen. Die Eltern der Jahrgangsstufenpflegschaft können auch unter sich beraten.


(4) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Eltern mit Be-
ginn des Schuljahres für dessen Dauer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Hat
eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die
diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Vertreter der Eltern
sowie dessen Stellvertreter für die Schulpflegschaft.


(5) Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahr-
gangsstufe beratend beteiligt.


(6) Die Pflegschaft entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:


a) Zustimmung zu mehrtägigen Klassen- und Kursfahrten;


b) Zustimmung zum Schüleraustausch ganzer Klassen bzw. Kurse und
Jahrgangsstufen;


c) Zustimmung zur Anschaffung von Lernmitteln außerhalb der Lernmittelfreiheit auf
Kosten der Eltern.


(7) Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien in ihrer für die Erzbischöflichen
Schulen geltenden Fassung bei der Auswahl der Unterrichtsziele, der Unterrichtsinhalte
und der Unterrichtsmethoden zu beteiligen. Dazu sollen ihr die nach den Lehrplanricht-
linien besonders wichtigen Unterrichtsziele, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden
sowie Grundsätze der Leistungsbewertung bekannt gegeben werden. Anregungen der
Eltern zur Auswahl von Zielen, Inhalten und Methoden werden mit der Pflegschaft be-
sprochen und sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in die
fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schuljahresplanung einfügen lassen. Hier-
bei sollen die gemäß § 42 Abs. 5 von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die
Überlegungen einbezogen werden.


(8) Die Eltern haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen
vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme.


(9) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse
oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf
Wunsch der Eltern, die 20% der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer
der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Bera-
tung der Bildungs- und Erziehungsarbeit wünschenswert ist.


(10) Die Eltern sind gem. § 14 Abs. 3 berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltun-
gen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen. Über die Durchführung des
Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist mit dem Schulleiter
eine Absprache zu treffen.

§ 42 Schülervertretung


(1) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag
der Schule. Schülervertreter und Schülervertretungen können im Rahmen des Auftra-
ges der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen. Schülervertreter und Schülerver-
tretungen haben kein allgemeinpolitisches Mandat.


(2) Die Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat vertreten. Mitglieder des Schü-
lerrates sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter
der Jahrgangsstufen gemäß Abs. 4. Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stell-
vertreter werden vom Schülerrat oder von der gesamten Schülerschaft für die Dauer
eines Schuljahres gewählt.


(3) Der Schülerrat hat im Rahmen des Auftrags der Schule insbesondere folgende Aufga-
ben:


a) Vertretung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erzie-
hungsarbeit;


b) Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, kirchlichen, politischen und sozia-
len Interessen der Schüler;


c) Beschlussfassung darüber, in welche Schülervertretungen der freien Schulen auf
regionaler oder Landesebene Schülervertreter entsandt werden;


d) Anträge an die Schulkonferenz;


e) Wahl der Schülervertreter und deren Stellvertreter für die vorgesehenen Gremien;


f) Festlegung des Verfahrens für die Schülersprecherwahl.


(4) Der Schülerrat kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine Versammlung aller
Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über
wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Sie kann bis zu
zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.


(5) Von der 5. Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schüler jeder Klasse oder Jahr-
gangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Klassen- oder Jahr-
gangsstufensprecher und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20
Schüler, wählt die Jahrgangsstufe für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20
Schüler einen weiteren Schülervertreter sowie dessen Stellvertreter; dazu können die
Fachkurse Vorschläge machen. Der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertre-
ten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.


(6) Die Schüler sind auf Antrag im Rahmen der schulinternen Lehrpläne bei der Auswahl
der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu gibt ihnen der Fachlehrer zu Beginn des
Schulhalbjahres die Unterrichtsinhalte bekannt. Anregungen der Schüler zur Auswahl
der Unterrichtsinhalte werden mit den Schülern der Klasse oder des Kurses bespro-
chen und sollen vom Lehrer nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in
die fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schulhalbjahresplanung einfügen las-
sen und bei Berufsbildenden Schulen hierdurch keine Beschränkung der berufsbezo-
genen Inhalte eintritt. Hierbei soll den von den Eltern gemäß § 41 Abs. 7 beschlosse-
nen Anregungen Rechnung getragen werden.


(7) Die Schülerschaft wählt bei einer Größe der Schule bis zu 500 einen, darüber hinaus
zwei Vertrauenslehrer der Schule für die Dauer eines Schuljahres. Der Vertrauensleh-
rer unterstützt die Schülervertretungen bei der Planung und Durchführung ihrer Aufga-
ben. Der Vertrauenslehrer nimmt beratend an den Sitzungen des Schülerrates teil.

(8) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 – 13 ist im Monat bei Bedarf eine
Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülerver-
tretung (SV-Stunde) nach rechtzeitiger Absprache mit dem Klassen- oder Jahrgangs-
stufenleiter zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit
zusammentreten; dabei ist auf Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.
Zusammenkünfte des Schülerrates auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde und
die Schülerversammlungen sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der
Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind
Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.


(9) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch
benachteiligt werden. Auf Antrag des Schülers ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermer-
ken.


§ 43 Kooperation verschiedener Schulen des Schulträgers

an einem Schulstandort


An Schulstandorten, an denen verschiedene Schulen des Schulträgers als selbständige Ein-
richtungen geführt werden, können zur Koordinierung schulorganisatorischer Fragen – insbe-
sondere personeller, materieller, räumlicher, inhaltlicher Art – durch den Generalvikar Aus-
führungsbestimmungen erlassen werden.


§ 44 Mitwirkung beim Schulträger


(1) Schulträger und Schulen wirken bei der Entwicklung der jeweiligen Schule und des
diözesanen Schulwesens zusammen.


(2) Der Schulträger beteiligt die Schulkonferenz (§§ 34 und 35) in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten der eigenen Schule; hierzu gehören insbesondere


a) Teilung, Zusammenlegung, Änderungen und Auflösung der Schule;


b) Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;


c) Zusammenarbeit von Schule und anderen Bildungseinrichtungen;


d) Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage;


e) Anregungen und Vorschläge zu den Auswahlkriterien im Zusammenhang mit der
Besetzung der Schulleiterstelle und seines ständigen Vertreters;


f) Einführung oder Abschaffung der Ganztagsschule;


g) Beteiligung an oder Beendigung von Schulversuchen;


h) Entwicklung und Durchführung andersartiger, aber im Vergleich zu den öffentlichen
Schulen gleichwertiger Lehrziele und Einrichtungen.


(3) In Fragen der Weiterentwicklung der Katholischen Schulen im Sinne des Leitbilds für
Katholische Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie in allgemeinen
schulpolitischen Fragestellungen lässt sich der Träger durch den Schulbeirat des Erz-
bistums Paderborn beraten. Der Schulbeirat setzt sich zusammen aus

dem Generalvikar als Vorsitzendem des Schulbeirats

dem Leiter der Hauptabteilung Schule und Erziehung

den Abteilungs- und Stabstellenleitern der Hauptabteilung Schule und
Erziehung

einem Schulleiter
drei Lehrern (ein Vertreter je Schulform)

drei Schülern (ein Vertreter je Schulform)

drei Eltern (ein Vertreter je Schulform)

einem Schulseelsorger

einem Schulsozialarbeiter

einer Sekretariatskraft

einem Hausmeister.


Die Mitglieder des Schulbeirats werden durch den Generalvikar für die Dauer von zwei Jah-
ren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.“


§ 45 Ausführungsvorschriften


Das Verfahren der Wahl (einschl. der Abwahl durch Neuwahl) der Mitglieder der Mitwir-
kungsgremien einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter kann durch Ausfüh-
rungsvorschriften zu diesem Gesetz geregelt werden. Die Ausführungsvorschriften erlässt
der Generalvikar.

§ 46 Rechtsbehelfe


(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern, Schülern und Lehrern sollen die B e-
teiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.


(2) Schüler, Eltern und Lehrer haben das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren,
wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Eltern und volljährige Schüler
können eine Aufsichtsbeschwerde schriftlich beim Schulleiter einlegen. Soweit der
Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme dem Schulträger zur
Entscheidung vor. Richtet sich die Beschwerde gegen den Schulleiter selbst, so ist die-
se beim Schulträger einzureichen.


(3) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder
der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Wenn die Schule dem
Widerspruch nicht abhilft, ist er an den Schulträger weiterzuleiten. Die Durchführung
des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Best-
immungen.


§ 47 Datenschutz


(1) Die katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn unterliegen grundsätzlich kirchli-
chem Datenschutzrecht.


(2) Für die katholischen Schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt insbesondere
die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezo-
gener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn
(KDO-Schulen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.


(3) Soweit dieses Gesetz oder das kirchliche Datenschutzrecht keine eigenen Regelungen
treffen, gelten die Datenschutzbestimmungen für staatliche Schulen.


§ 48 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle in Nordrhein-Westfalen gelegenen allgemein bildenden ka-
tholischen Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie für die Schulen
anderer katholischer Träger im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Pader-
born, die dieses Gesetz für ihren Bereich übernommen oder für entsprechend anwend-
bar erklärt haben.


(2) Soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert oder dies aus-
drücklich geregelt ist, sind die für die öffentlichen Schulen geltenden Gesetze und Ver-
ordnungen für die Schulen im Erzbistum Paderborn anzuwenden.

§ 49 Aufhebung von Vorschriften


Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Ordnungen für die katholischen Schu-
len in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn aufgehoben:


Rahmenschulordnung für die Schulen des Erzbistums Paderborn, Diözesangesetz vom
2. September 1994 (KA 1994, Nr. 139), zuletzt geändert am 30. Oktober 2002 (KA 2002,
Nr. 227);


Schulmitwirkungsordnung für die Schulen des Erzbistums Paderborn, Diözesangesetz
vom 2. September 1994 (KA 1994, Nr. 140), zuletzt geändert am 18. Dezember 2003
(KA 2003, Nr.3).


§ 50 In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2010 in Kra
ft.