§ 34 Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungs-
gremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Be-
teiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule.
Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger richten.
(2) Die Schulkonferenz berät über die Erziehungs- und Bildungsarbeit der einzelnen Schu-
le und entscheidet im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in folgenden Ange-
legenheiten, wobei die Entscheidungen zu den Buchstaben a), c), d) und e) der Ge-
nehmigung des Schulträgers bedürfen:
a) Schulprogramm;
b) Empfehlungen zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung;
c) Unterrichtsverteilung auf fünf oder sechs Wochentage sowie Einführung von
Ganztagsunterricht;
d) Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die
Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts;
e) Festlegung der Unterrichtszeiten;
f) Empfehlungen zur Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen;
g) Grundsätze zur Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft an der Schule und
zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten;
h) Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen;
i) Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüber-
prüfungen;
j) Grundsätze für die Errichtung ergänzender Lehrveranstaltungen und Arbeitsge-
meinschaften;
k) Grundsätze für Werbung an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang von
Sponsoring;
l) Erlass einer Hausordnung;
m) Ausnahmen vom Alkoholverbot gem. § 25 Abs. 6;
n) Festlegung der beweglichen Ferientage;
o) organisatorische Gestaltung der Beratung und Information von Eltern und Schü-
lern in der Schule;
p) Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von
Lernmitteln gemäß Lernmittelfreiheitsgesetz;
q) Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 44 sowie sich darauf beziehende Vor-
schläge und Anregungen an den Schulträger;
r) Anregungen zur Schulseelsorge;
s) Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen;
t) Zusammenarbeit mit sonstigen Religionsgemeinschaften, soweit sie unter den
Schülern der Schule Angehörige haben; hierbei sind die kirchlichen Anregungen
und Vorschriften zur ökumenischen Zusammenarbeit zu beachten.
(3) Durch Anordnung des Schulträgers können der Schulkonferenz weitere Angelegenhei-
ten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Beratung oder Entscheidung übertra-
gen werden. Die Anordnung trifft der Generalvikar.
(4) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten;
sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene
Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angele-
genheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine
Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrer, der Eltern oder der
Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der
Teilkonferenz an
(5) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder
eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten
einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.
(6) In wichtigen Fragen der Schulkonferenz, deren Lösung keinen Aufschub duldet, ent-
scheiden die geborenen Mitglieder der Schulkonferenz; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Entscheidung ist den Mitgliedern der
Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zu begründen.
(7) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Abs. 5 nicht rechtzei-
tig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konfe-
renz unverzüglich bekannt.
(8) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Abs. 6 bis 7 aufheben, soweit
dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.
§ 35 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat einschließlich des Vorsitzenden bei Schulen bis zu 200 Schü-
lern 6 Mitglieder, bis zu 500 Schülern 12 Mitglieder, mehr als 500 Schülern 18 Mitglie-
der, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 21 Mitglieder.
(2) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler im
Verhältnis
Lehrer Eltern Schüler
– an Schulen der Sekundarstufe I sowie
an Schulen mit Sekundarstufe I und II 1 : 1 : 1
– an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2
Der Schulleiter, der Vorsitzende des Lehrerrates, der Schulpflegschaftsvorsitzende und
der Schülersprecher sind geborene Mitglieder der Schulkonferenz, im Verhinderungs-
falle ihre Stellvertreter. Sie sind auf die Zahl der jeweils zu wählenden Gruppenvertreter
anzurechnen.
(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Eltern von
der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines
Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen je drei Stellvertreter. Die von
der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzu-
nehmen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vor-
liegt, entscheidet der Schulträger. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in
der Schulkonferenz im Rahmen ihres Dienstes wahr.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 nimmt der ständige Vertreter des
Schulleiters mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Mit bera-
tender Stimme können außerdem Vertreter des Schulträgers und – soweit sie nicht
schon gewähltes Konferenzmitglied sind – Vertrauenslehrer teilnehmen. Der Vertreter
des Schulträgers ist zu unterrichten und fristgemäß einzuladen.
(5) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender
der Schulkonferenz. Er besitzt – ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständi-
ger Vertreter – Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz gibt die Stim-
me des Vorsitzenden den Ausschlag
§ 36 Lehrerkonferenz
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind alle dort tätigen Lehrer sowie sozial-
pädagogische Fachkräfte. Lehramtsanwärter sind stimmberechtigt, wenn sie selbstän-
dig Unterricht erteilen; andernfalls haben sie beratende Stimme.
(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt
sind, zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratende Stimme.
(3) Die Lehrerkonferenz berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bil-
dungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über Grundsätze für die Verwendung
der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Schulhaushalt fest-
gelegten Verwendungszweckes; sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der
Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt den einzelnen Lehrer und
den Schulleiter bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.
(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet insbesondere über:
a) Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Auf-
sichts- und Vertretungsplänen auf Vorschlag des Schulleiters
;
b) Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag des Schulleiters;
c) Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag
des Schulleiters;
d) die Berufung einer Teilkonferenz gem. § 24 Abs. 8;
e) die Wahl der Lehrervertreter für die Mitwirkungsgremien;
f) weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrer oder die
sozialpädagogischen Fachkräfte betreffen;
g) Anträge und Vorschläge an die Schulkonferenz.
(5) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, ist Vorsitzender
der Lehrerkonferenz.
§ 37 Lehrerrat
(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines
Schuljahres. Dem Lehrerrat sollen mindestens 3, höchstens 5 hauptberuflich an der
Schule tätige Lehrer angehören.
(2) Der Vorsitzende des Lehrerrates und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern
gewählt. Der Vorsitzende ist geborenes Mitglied der Schulkonferenz.
(3) Der Lehrerrat berät den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf
Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrer und den Angelegenheiten der
Schüler. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleiter gehört zu werden und
Tagesordnungspunkte für die Schul- und Lehrerkonferenz anzumelden.
(4) Der Lehrerrat vertritt nicht die Interessen der Lehrer und Mitarbeiter gegenüber dem
Schulträger als Dienstgeber.
§ 38 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Die Lehrerkonferenz richtet Fachkonferenzen oder Bildungsgangkonferenzen ein
(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entspre-
chende Fach besitzen oder es unterrichten. Der Vorsitzende der Fachkonferenz wird
für die Dauer von zwei Schuljahren von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt; je
zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können mit beratender Stimme an Fachkonfe-
renzen teilnehmen.
(3) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche
oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
(4) Für Fachbereichskonferenzen bzw. für besondere Fachkonferenzen gelten die Best-
immungen des Abs. 2 analog.
(5) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Ange-
legenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
(6) Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach insbesondere über folgende Angele-
genheiten:
a) Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leis-
tungsbewertung;
b) Anregungen und Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln
und Anschaffung sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln;
c) Vorschläge an die Lehrerkonferenz für den Aufbau von Sammlungen sowie für die
Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten;
d) Erstellung der schulinternen Lehrpläne;
e) fachbezogene Qualitätsstandards.
(7) Die Fachkonferenzen tagen wenigstens einmal pro Schuljahr; über die Konferenzen ist
ein Protokoll anzufertigen und dem Schulleiter vorzulegen.
§ 39 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
(1) Die Lehrer der Klasse bilden die Klassenkonferenz. Vorsitzender der Klassenkonferenz
ist der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste Lehrer.
(2) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen
der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende der Klas-
senpflegschaft sowie ein weiterer von der Klassenpflegschaft benannter Erziehungsbe-
rechtigter und ab Klasse 7 der Klassensprecher sowie ein weiterer von der Klasse be-
nannter Schüler nehmen an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender
Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Beurteilung eines Schülers, die Bewertung
seiner Leistung oder die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen geht.
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse.
Sie berät über den Leistungsstand der Schüler und trifft die Entscheidungen nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(4) Sie berät und beschließt über Erziehungsmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 a-c, soweit
dieser gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 die Entscheidungsbefugnis hierfür durch den Schul-
leiter übertragen worden ist.
(5) Soweit der Klassenverband nicht besteht, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis
3 auf die an die Stelle der Klassenkonferenz tretende Jahrgangsstufenkonferenz ent-
sprechend Anwendung.
(6) Für die Zusammensetzung und den Vorsitz der Konferenzen nach den Absätzen 1 und
5 in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten gelten die Bestimmungen des § 22
Abs. 2 entsprechend.
§ 40 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstu-
fenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß § 41 Abs. 4,
Satz 2. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegs-
chaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilneh-
men. Der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter sollen beratend an den Sitzungen
der Schulpflegschaft teilnehmen. Die Eltern können auch unter sich beraten.
(2) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Eltern ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag
und aus dem Auftrag der Schule. Die Eltern werden durch die Schulpflegschaft vertre-
ten.
(3) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs-
und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie
berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
Schulkonferenz richten.
(4) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Eltern einberufen, wenn dies zur Er-
füllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
(5) Die Schulpflegschaft entscheidet über folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
b) Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Eltern für die S chulkonferenz und die
Fachkonferenzen/ Fachbereichskonferenzen;
c) Angelegenheiten einer schulbegleitenden Elterninformation;
d) Zugehörigkeit der Elternschaft als solcher zu Verbänden der Erziehungsberechtig-
ten;
e) Stellungnahme zu Anträgen der Schulkonferenz an das Erzbistum;
f) weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die E l-
tern betreffen;
g) Anträge an die Schulkonferenz.
§ 41 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Die Zusammenarbeit der Eltern, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- oder
Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.
(2) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse; der Klassen-
lehrer soll an den Sitzungen der Klassenpflegschaft beratend teilnehmen, Klassenspre-
cher und sein Stellvertreter können ab Klasse 7 an den Klassenpflegschaftssitzungen
beratend teilnehmen. Die Eltern der Klassenpflegschaft können auch unter sich bera-
ten.
(3) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Jahrgangs-
stufe einschl. der Eltern volljähriger Schüler. Die mit der Organisation der Jahrgangs-
stufe beauftragten Lehrer sollen an den Sitzungen der Jahrgangsstufenpflegschaft be-
ratend teilnehmen. Der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren
Schülervertreter gemäß § 42 Abs. 4, Satz 2 können an den Sitzungen beratend teil-
nehmen. Die Eltern der Jahrgangsstufenpflegschaft können auch unter sich beraten.
(4) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Eltern mit Be-
ginn des Schuljahres für dessen Dauer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Hat
eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die
diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Vertreter der Eltern
sowie dessen Stellvertreter für die Schulpflegschaft.
(5) Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahr-
gangsstufe beratend beteiligt.
(6) Die Pflegschaft entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Zustimmung zu mehrtägigen Klassen- und Kursfahrten;
b) Zustimmung zum Schüleraustausch ganzer Klassen bzw. Kurse und
Jahrgangsstufen;
c) Zustimmung zur Anschaffung von Lernmitteln außerhalb der Lernmittelfreiheit auf
Kosten der Eltern.
(7) Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien in ihrer für die Erzbischöflichen
Schulen geltenden Fassung bei der Auswahl der Unterrichtsziele, der Unterrichtsinhalte
und der Unterrichtsmethoden zu beteiligen. Dazu sollen ihr die nach den Lehrplanricht-
linien besonders wichtigen Unterrichtsziele, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden
sowie Grundsätze der Leistungsbewertung bekannt gegeben werden. Anregungen der
Eltern zur Auswahl von Zielen, Inhalten und Methoden werden mit der Pflegschaft be-
sprochen und sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in die
fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schuljahresplanung einfügen lassen. Hier-
bei sollen die gemäß § 42 Abs. 5 von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die
Überlegungen einbezogen werden.
(8) Die Eltern haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen
vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme.
(9) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse
oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf
Wunsch der Eltern, die 20% der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer
der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Bera-
tung der Bildungs- und Erziehungsarbeit wünschenswert ist.
(10) Die Eltern sind gem. § 14 Abs. 3 berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltun-
gen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen. Über die Durchführung des
Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist mit dem Schulleiter
eine Absprache zu treffen.
§ 42 Schülervertretung
(1) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag
der Schule. Schülervertreter und Schülervertretungen können im Rahmen des Auftra-
ges der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen. Schülervertreter und Schülerver-
tretungen haben kein allgemeinpolitisches Mandat.
(2) Die Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat vertreten. Mitglieder des Schü-
lerrates sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter
der Jahrgangsstufen gemäß Abs. 4. Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stell-
vertreter werden vom Schülerrat oder von der gesamten Schülerschaft für die Dauer
eines Schuljahres gewählt.
(3) Der Schülerrat hat im Rahmen des Auftrags der Schule insbesondere folgende Aufga-
ben:
a) Vertretung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erzie-
hungsarbeit;
b) Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, kirchlichen, politischen und sozia-
len Interessen der Schüler;
c) Beschlussfassung darüber, in welche Schülervertretungen der freien Schulen auf
regionaler oder Landesebene Schülervertreter entsandt werden;
d) Anträge an die Schulkonferenz;
e) Wahl der Schülervertreter und deren Stellvertreter für die vorgesehenen Gremien;
f) Festlegung des Verfahrens für die Schülersprecherwahl.
(4) Der Schülerrat kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter eine Versammlung aller
Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über
wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Sie kann bis zu
zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.
(5) Von der 5. Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schüler jeder Klasse oder Jahr-
gangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Klassen- oder Jahr-
gangsstufensprecher und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20
Schüler, wählt die Jahrgangsstufe für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20
Schüler einen weiteren Schülervertreter sowie dessen Stellvertreter; dazu können die
Fachkurse Vorschläge machen. Der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertre-
ten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.
(6) Die Schüler sind auf Antrag im Rahmen der schulinternen Lehrpläne bei der Auswahl
der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu gibt ihnen der Fachlehrer zu Beginn des
Schulhalbjahres die Unterrichtsinhalte bekannt. Anregungen der Schüler zur Auswahl
der Unterrichtsinhalte werden mit den Schülern der Klasse oder des Kurses bespro-
chen und sollen vom Lehrer nach Möglichkeit berücksichtigt werden, sofern sie sich in
die fachdidaktische Gesamtkonzeption und die Schulhalbjahresplanung einfügen las-
sen und bei Berufsbildenden Schulen hierdurch keine Beschränkung der berufsbezo-
genen Inhalte eintritt. Hierbei soll den von den Eltern gemäß § 41 Abs. 7 beschlosse-
nen Anregungen Rechnung getragen werden.
(7) Die Schülerschaft wählt bei einer Größe der Schule bis zu 500 einen, darüber hinaus
zwei Vertrauenslehrer der Schule für die Dauer eines Schuljahres. Der Vertrauensleh-
rer unterstützt die Schülervertretungen bei der Planung und Durchführung ihrer Aufga-
ben. Der Vertrauenslehrer nimmt beratend an den Sitzungen des Schülerrates teil.
(8) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 – 13 ist im Monat bei Bedarf eine
Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülerver-
tretung (SV-Stunde) nach rechtzeitiger Absprache mit dem Klassen- oder Jahrgangs-
stufenleiter zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit
zusammentreten; dabei ist auf Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen.
Zusammenkünfte des Schülerrates auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde und
die Schülerversammlungen sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der
Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind
Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(9) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch
benachteiligt werden. Auf Antrag des Schülers ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermer-
ken.
§ 43 Kooperation verschiedener Schulen des Schulträgers
an einem Schulstandort
An Schulstandorten, an denen verschiedene Schulen des Schulträgers als selbständige Ein-
richtungen geführt werden, können zur Koordinierung schulorganisatorischer Fragen – insbe-
sondere personeller, materieller, räumlicher, inhaltlicher Art – durch den Generalvikar Aus-
führungsbestimmungen erlassen werden.
§ 44 Mitwirkung beim Schulträger
(1) Schulträger und Schulen wirken bei der Entwicklung der jeweiligen Schule und des
diözesanen Schulwesens zusammen.
(2) Der Schulträger beteiligt die Schulkonferenz (§§ 34 und 35) in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten der eigenen Schule; hierzu gehören insbesondere
a) Teilung, Zusammenlegung, Änderungen und Auflösung der Schule;
b) Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;
c) Zusammenarbeit von Schule und anderen Bildungseinrichtungen;
d) Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage;
e) Anregungen und Vorschläge zu den Auswahlkriterien im Zusammenhang mit der
Besetzung der Schulleiterstelle und seines ständigen Vertreters;
f) Einführung oder Abschaffung der Ganztagsschule;
g) Beteiligung an oder Beendigung von Schulversuchen;
h) Entwicklung und Durchführung andersartiger, aber im Vergleich zu den öffentlichen
Schulen gleichwertiger Lehrziele und Einrichtungen.
(3) In Fragen der Weiterentwicklung der Katholischen Schulen im Sinne des Leitbilds für
Katholische Schulen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn sowie in allgemeinen
schulpolitischen Fragestellungen lässt sich der Träger durch den Schulbeirat des Erz-
bistums Paderborn beraten. Der Schulbeirat setzt sich zusammen aus
– dem Generalvikar als Vorsitzendem des Schulbeirats
– dem Leiter der Hauptabteilung Schule und Erziehung
– den Abteilungs- und Stabstellenleitern der Hauptabteilung Schule und
Erziehung
– einem Schulleiter
– drei Lehrern (ein Vertreter je Schulform)
– drei Schülern (ein Vertreter je Schulform)
– drei Eltern (ein Vertreter je Schulform)
– einem Schulseelsorger
– einem Schulsozialarbeiter
– einer Sekretariatskraft
– einem Hausmeister.
Die Mitglieder des Schulbeirats werden durch den Generalvikar für die Dauer von zwei Jah-
ren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.“
§ 45 Ausführungsvorschriften
Das Verfahren der Wahl (einschl. der Abwahl durch Neuwahl) der Mitglieder der Mitwir-
kungsgremien einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter kann durch Ausfüh-
rungsvorschriften zu diesem Gesetz geregelt werden. Die Ausführungsvorschriften erlässt
der Generalvikar.